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In den vergangenen Monaten hat das Thema „gebrauchte Software” für Anwender in Europa für Verunsicherung gesorgt. Trotz einiger anders lautender Aussagen muss beachtet werden, dass der Erwerb von so genannter „gebrauchter Software“ nicht ohne Risiko ist. Die BSA gibt Unternehmen, die den Kauf von „gebrauchter Software” in Erwägung ziehen, eine Reihe von Ratschlägen, die helfen, mögliche rechtliche Folgen zu vermeiden.
Die Business Software Alliance warnt davor, dass Angebote „gebrauchter Software” oft illegale Kopien oder Lizenzen von Software beinhalten, die rechtliche und wirtschaftliche Risiken für diejenigen Unternehmen oder Personen bergen, die sie kaufen und nutzen.
„Gebrauchte Software” ist oft nur eine täuschende Bezeichnung für:
Unter dem Urheberrecht für Computerprogramme hat der Rechteinhaber (üblicherweise der Softwarehersteller) das exklusive Recht zur Anfertigung von Kopien des Programms, zur Verbreitung der Kopien sowie das Recht, die Software auf anderem Wege zugänglich zu machen. Das bedeutet dass jeder, der ein Softwareprodukt installieren und nutzen will auf Anfrage in der Lage sein muss nachzuweisen, dass er dazu autorisiert ist. Dieses Recht zur Installation und Verwendung ist üblicherweise Teil der Lizenzvereinbarung. Wenn neue Software lizenziert wird, was entweder direkt durch den Rechteinhaber oder über autorisierte Zwischenhändler geschehen kann, ist der Anwender meist auf der sicheren Seite.
Seit einiger Zeit werden von Händlern oder über das Internet zunehmend Datenträger mit „gebrauchter Software” bzw. „gebrauchte Lizenzen“ für Software angeboten. Die Frage ob und wie „gebrauchte Software” verbreitet werden kann, hängt von den entsprechenden Lizenzbedingungen und den relevanten gesetzlichen Bestimmungen ab, auf deren jeweiligen Wortlaut genau geachtet werden sollte. Im Zweifelsfall sollte mit dem Rechteinhaber Kontakt aufgenommen werden. Die Softwarebranche bezieht eindeutig Stellung gegen alle unlizenzierten Kopien oder die Verbreitung von Software, soweit sie über das gesetzlich erlaubte bzw. vertraglich vereinbarte hinaus geht. So haben Gerichte in Deutschland bereits entschieden, dass Software, die vom Rechteinhaber ursprünglich per Download (nichtphysische Verbreitung) in den Verkehr gebracht wurde, nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiter verbreitet werden darf. Das entsprechende Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im ähnlich gelagerten Fall des Wiederverkaufs von Unternehmenslizenzen verweist die Branche auf die klare Aussage des Gesetzes, wonach nichtphysische Vervielfältigungsstücke von Software ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht weiterverbreitet werden dürfen. Selbstverständlich ist der Verkauf der Software auch nicht erlaubt, wenn der ursprüngliche Erwerber Kopien davon behält oder die Software sogar weiterhin verwendet.
Um die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken von Urheberrechtsverletzungen bei Software zu vermeiden, welche Schadensersatz, Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche oder sogar strafrechtliche Ermittlungen sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Anwender beinhalten können, empfiehlt die BSA Unternehmen und Privatpersonen eine Reihe von Vorsichtsmaßnahmen beim Kauf von allen Produkten, die als „gebrauchte Software” bezeichnet werden.