Oberlandesgericht München schafft Rechtssicherheit für Kunden und schützt Urheberrechte

Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen ohne Einwilligung des Herstellers ist unzulässig

München - 3.9.2008

Die Business Software Alliance (BSA) begrüßt das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG München zum Thema "gebrauchte" Softwarelizenzen. Das Gericht hatte die Berufung des Softwarehändlers HHS usedSoft GmbH gegen ein Urteil des Landgerichts München I zurückgewiesen. Damit bekräftigten die Richter, dass der Weiterverkauf und die Übertragung von vertraglichen Nutzungsrechten grundsätzlich der Zustimmung des Herstellers bedarf. Dies gilt laut OLG München auch für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe von Originaldatenträgern. Das Urteil vom 3. Juli 2008 schafft so nach längeren Rechtsstreitigkeiten Klarheit und Sicherheit für den Kunden.

Das OLG München geht mit seinem Urteil über die Entscheidung der ersten Instanz hinaus, in der der Softwarehersteller Oracle den Gebrauchtsoftwarehändler usedSoft wegen des Handels mit "gebrauchten" Softwarelizenzen verklagt hatte: Während das LG München I noch entschieden hatte, dass ein Handel mit vertraglichen Nutzungsrechten die Zustimmung des Herstellers erfordert, wenn die Software über das Internet heruntergeladen wurde, stellte das OLG München nunmehr klar, dass diese Zustimmung auch dann zwingend erforderlich ist, wenn die Software dem Lizenznehmer auf physischen Originaldatenträgern zur Verfügung gestellt wurde. Wegen der eindeutigen Rechtslage wurde die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

"Dieses Urteil schafft endlich Klarheit und Rechtssicherheit", erklärt Dr. Swantje Richters, Chairman des BSA Committees für Zentraleuropa (Deutschland, Österreich und die Schweiz) und Justitiarin bei der Microsoft Deutschland GmbH. "Die Richter ermöglichen den Anwendern damit die verlässliche und vorausschauende Reglung ihrer Lizenzsituation. Auch die Hersteller von Software profitieren von diesem Urteil, das ausdrücklich darauf hinweist, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Software wegen ihrer Verletzlichkeit besonderen Schutz verdienen. Auch das kommt letztendlich dem Kunden zugute: Nur wenn Softwarefirmen ihre Lizenzmodelle und Geschäftsbedingungen ohne die unlauteren Praktiken bestimmter Wiederverkäufer planen und festlegen können, haben sie die Sicherheit, das für den Kunden beste Modell anzubieten."

Folgen für den Privatkunden

Obwohl das Urteil sich prinzipiell auf alle Arten von Software bezieht, betrifft es vor allem den Handel mit Nutzungsrechten aus Volumenlizenzverträgen, die gewerbliche Benutzer mit den Herstellern abschließen. Für die meisten Privatkunden ändert sich wenig. Die Lizenzbedingungen vieler Produkte auf dem Endanwendermarkt enthalten Klauseln, die den Weiterverkauf regeln. Im Zweifelsfall finden Kunden unter www.bsa.org Kontakt zu den Softwareherstellern, um dort die Möglichkeit eines Weiterverkaufs zu erfragen.

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