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JAN 26, 2016 | GERMANY

Whistleblower bewahrt Softwareunternehmen vor Strafverfahren und gravierenden Folgen eines Compliance-Verstoßes

Außergerichtliche Einigung mit der BSA wegen Software-Lizenzverstoßes bringt Hinweisgeber 10.000 Euro ein

München — 26. Januar, 2016 — Über Monate hatte der Administrator eines deutschen Unternehmens aus der Softwarebranche von Lizenzverstößen in großem Rahmen gewusst. Doch auf seine Hinweise reagierte die Geschäftsführung nicht. Um wegen der Unterlizenzierung nicht selbst zur Verantwortung gezogen zu werden und um die Firma vor Strafverfolgung und Compliance-Strafen zu schützen, gab er im November 2014 schließlich einen Hinweis bei der BSA ab. Der Verband der Softwarehersteller beantragte bei Gericht eine Durchsuchung durch einen Sachverständigen, der eine umfangreiche Unterlizenzierung Cloud-basierter Software feststellte. Die Geschäftsführung gestand ihre Verstöße schnell ein und einigte sich außergerichtlich mit der BSA auf eine Schadenersatzzahlung von 150.000 Euro. Gemäß dem Hinweis-Programm der BSA standen dem Whistleblower damit 10.000 Euro als Aufwandsentschädigung zu, die er im August 2015 erhielt.

Mit seinem Hinweis ersparte der Administrator seiner Firma fatale Folgen: Da sie vor allem für US-amerikanische IT-Unternehmen arbeitet, hätte es schwerwiegende Konsequenzen gehabt, wenn ihr Lizenzverstoß etwa durch ein Strafverfahren oder auf anderen Wegen öffentlich geworden wäre. Strikte Compliance-Vorgaben machen es nationalen und internationalen Unternehmen, aber auch öffentlichen Auftraggebern unmöglich, mit Partnern zusammen zu arbeiten, die unlizenzierte Software benutzen.

Das Unternehmen hatte mehrere hundert virtuelle Rechner mit Software im Wert von über 200.000 Euro ohne Lizenz im Einsatz. Die Geschäftsführung gab gegenüber der BSA Unkenntnis der Situation an und zeigte sich von der gerichtlich angeordneten Durchsuchung und den Angaben des Administrators zunächst überrascht. Nachdem der Sachverständige die Cloud-basierte Konfigurationen und die virtuellen Rechner analysiert hatte, war das Unternehmen aufgrund der klaren Tatsachen an einer schnellen und einvernehmlichen Lösung interessiert. Georg Herrnleben, Senior Director Compliance & External Affairs EMEA der BSA | The Software Alliance: „Virtualisierte und Cloud-Rechner sind inzwischen State of the Art und dürfen kein Grund sein, die ordnungsgemäße Lizenzierung aus dem Blick zu verlieren. Nur die Einführung von Software-Asset-Management-Prozessen gibt Gewissheit über den Bedarf und Lizenzbestand von Unternehmenssoftware.“

Bisweilen verhindert es aber nicht Unwissen, sondern der Unwille seitens der Verantwortlichen, an der Unterlizenzierungen etwas zu ändern. Ein solches Verhalten der Geschäftsführung kann dem Unternehmen großen Schaden zufügen und gefährdet Arbeitsplätze. „Dann kann vor allem für Administratoren ein Hinweis an die BSA der geeignete Weg sein, systematische Unterlizenzierung in ihrer Firma zu beenden, wenn sie bei ihren Vorgesetzten kein Gehör finden. Eine Durchsuchung durch die BSA ist manchmal schmerzhaft für ein Unternehmen, führt aber letztlich zu einer legalen Lizenzsituation und schützt so den Ruf, das Geschäft und den Fortbestand des Unternehmens“, so Herrnleben.

Dr. Christoph Süßenberger, Rechtsanwalt der BSA bei der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig: „Den typischen Hinweisgeber gibt es nicht. Manche verzichten auf jede Belohnung, andere legen Wert auf Anonymität, wieder andere sehen es als ihre Pflicht an, als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Auch die Motivation ist unterschiedlich. Meistens ist es Unzufriedenheit mit der Ungerechtigkeit des unlizenzierten Software-Einsatzes im gewerblichen Bereich, mit dem viel Geld verdient wird, die den Ausschlag für einen Hinweis gibt. Es gibt auch Fälle, in denen Administratoren von der Geschäftsführung angehalten werden, wider besseres Wissen unlizenzierte Software einzusetzen. Sie können dann persönlich für die Lizenzverstöße haften, und ein Hinweis bei der BSA kann ihnen unangenehme rechtliche Konsequenzen ersparen.“

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